Helppy
13.5.2024 - 10 min
Mehr als drei Viertel aller pflegebedürftigen Menschen in Deutschland erhalten häusliche Pflege, vorwiegend in den eigenen vier Wänden. Die Hauptgründe für die Präferenz für häusliche Pflege sind das vertraute und komfortable Umfeld, die Möglichkeit, gewohnte Routinen beizubehalten, sowie die Nähe zur Familie und zum bekannten sozialen Umkreis. Die Pflege zu Hause ist oft auch die wirtschaftlichere Wahl, da stationäre Pflege in der Regel teurer ist.
Mehr als drei Viertel aller pflegebedürftigen Menschen in Deutschland erhalten häusliche Pflege, vorwiegend in den eigenen vier Wänden. Die Hauptgründe für die Präferenz für häusliche Pflege sind das vertraute und komfortable Umfeld, die Möglichkeit, gewohnte Routinen beizubehalten, sowie die Nähe zur Familie und zum bekannten sozialen Umkreis. Die Pflege zu Hause ist oft auch die wirtschaftlichere Wahl, da stationäre Pflege in der Regel teurer ist.
Obwohl die häusliche Pflege häufig die beste Option für Senioren und Pflegebedürftige darstellt, die weitgehend selbstständig sind und nur gelegentlich Unterstützung benötigen, lässt sie sich auch auf Senioren mit fortgeschrittenem Alter und bis zum Lebensende durch eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung ausweiten. Mit fortschreitendem Alter wird das Leben zu Hause sowohl für die Senioren selbst als auch für deren Familien und Angehörige zur größeren Belastung.
Ein guter Ausgangspunkt ist die Bestimmung des Umfangs der benötigten Hilfe und der erforderlichen Pflegeintensität. Manchmal ist dies recht offensichtlich, doch für den Bezug von Leistungen der Pflegekassen ist eine professionelle Bewertung der Situation erforderlich.
Um eine Einschätzung zu erhalten und Leistungen von Ihrer Pflegekasse zu beziehen, ist der erste Schritt die Einreichung eines Pflegeantrags bei der Pflegekasse. Dies teilt der Pflegekasse mit, dass Sie eine Pflegestufe beantragen. Der Antrag kann telefonisch oder schriftlich gestellt werden. Da die Leistungen rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung geltend gemacht werden können, ist es ratsam, Belege über den Zeitpunkt der Antragstellung aufzubewahren.
Der Pflegebedarf kann von wöchentlicher Einkaufshilfe bis hin zu rund um die Uhr medizinischer Betreuung reichen. Wichtig ist, dass Sie dauerhaft und auf Hilfe im täglichen Leben angewiesen sind.
Das Erstgutachten wird von einem Pflegegutachter des Medizinischen Dienstes (MDK) durchgeführt. Diese Begutachtung findet in der Regel in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen Person statt. Der Gutachter wird verschiedene Fragen stellen und Beratung anbieten. Basierend auf dem Besuch wird ein Pflegebericht erstellt.
In diesem Bericht legt der MDK auf Basis des festgestellten Pflegebedarfs einen entsprechenden Pflegegrad fest. Der Pflegegrad wird durch die Bewertung in sechs verschiedenen Bereichen ermittelt. In jedem Bereich wird eine Punktzahl von 0 bis 100 vergeben. Um den Gesamtpunktwert zu ermitteln, wird ein gewichteter Mittelwert der Ergebnisse berechnet. Auf Basis dieser Punktzahl wird der entsprechende Pflegegrad festgelegt.
Kategorien im Pflegebericht und ihre Gewichtung in der Gesamtpunktzahl:
Kategorien | Beschreibung | Gewichtung |
---|---|---|
Mobilität | Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen | 10 % |
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten | Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligung an einem Gespräch | 15 % |
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen | 15 % |
Selbstversorgung | Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen | 40 % |
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen | a) in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel, b) in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung, c) in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie d) in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften | 20 % |
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, sich beschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds | 15 % |
Darüber hinaus führt der MDK im Bericht aus:
Welche Leistungen der Pflegeversicherung beantragt werden, beispielsweise Pflegegeld, Sachleistungen oder vollstationäre Pflege, wie selbstständig der Antragsteller seinen Alltag organisieren kann und welche Hilfe benötigt wird.
Welche Bedarfe der Antragsteller an Hilfsmitteln wie Gehgestellen, Rollatoren oder Toilettenstühlen hat.
Sowie welche präventiven und rehabilitativen Maßnahmen für den Antragsteller geeignet sein könnten.
Quelle:
- § 14 SGB 11
- § 15 SGB 11
- AOK.de: Pflege organisieren
Basierend auf der Bewertung im Gutachten wird Ihnen ein Pflegegrad zugewiesen. Der Grad reicht von 1 (niedrigster) bis 5 (höchster).
Pflegegrad | Pflegegrad |
---|---|
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten | ab 12,5 bis unter 27 |
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten | ab 27 bis unter 47,5 |
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten | ab 47,5 bis unter 70 |
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten | ab 70 bis unter 90 |
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung | ab 90 bis 100 |
Quelle:
- § 15 SGB 11
Ihr Pflegegrad bestimmt die Höhe der Pflegeleistungen, die Sie von der Pflegekasse erhalten. In der unten stehenden Tabelle finden Sie die monatlichen Leistungsbeträge, auf die Sie Anspruch haben, wenn Sie zu Hause in verschiedenen Pflegegraden leben.
Pflegegrade | Pflegegeld | Pflegesachleistung | Entlastungsbetrag | Verhinderungspflege |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | - | - | 125 Euro | - |
Pflegegrad 2 | 332 Euro | 761 Euro | 125 Euro | 1612 Euro |
Pflegegrad 3 | 573 Euro | 1432 Euro | 125 Euro | 1612 Euro |
Pflegegrad 4 | 765 Euro | 1778 Euro | 125 Euro | 1612 Euro |
Pflegegrad 5 | 947 Euro | 2200 Euro | 125 Euro | 1612 Euro |
Die pflegebedürftige Person hat Anspruch auf Pflegegeld, wenn die Pflege durch ein Familienmitglied, einen Freund oder einen freiwilligen Helfer erbracht wird. Das Pflegegeld wird von der pflegebedürftigen Person erhalten, und sie kann das Pflegegeld frei verwenden, normalerweise indem sie es an die Pflegeperson weitergibt. Sie können das Pflegegeld in Kombination mit Pflegesachleistungen verwenden, jedoch wird das Pflegegeld in diesem Fall proportional zu den in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen reduziert.
Pflegesachleistungen können als persönliches Budget verwendet werden, um die Kosten eines Pflegedienstes für folgende Leistungen zu decken: körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung.
Pflegebedürftige Personen zu Hause haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro pro Monat (d. h. insgesamt bis zu 1.500 Euro pro Jahr). Der Betrag kann verwendet werden, um Aufwendungen für qualitätsgesicherte Dienstleistungen für einen bestimmten Zweck zu erstatten, um die Belastung für pflegende Angehörige oder andere nahestehende Personen als Pflegepersonen zu verringern. Wenn der monatliche Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft wurde, wird der verbleibende Betrag auf die folgenden Kalendermonate übertragen.
Wenn die Pflegeperson vorübergehend daran gehindert ist, Pflege zu leisten, beispielsweise aufgrund von Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen, deckt die Verhinderungspflege für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr die notwendige Ersatzpflege. Diese Ersatzpflege kann von einzelnen Pflegepersonen, Freiwilligen, anderen nahestehenden Personen oder einer Pflegeeinrichtung durchgeführt werden.
Quelle:
- Bundesministerium für Gesundheit: Ratgeber Pflege
Wenn sich Ihr Zustand ändert und Sie mehr Hilfe benötigen, können Sie einen Antrag stellen, um Ihre Situation neu bewerten zu lassen. Der Prozess zur Höherstufung des Pflegegrads ähnelt dem der Erstbewertung. Nach der Antragstellung wird ein Pflegebericht erstellt, und je nach Ergebnis werden die erforderlichen Änderungen am Pflegegrad vorgenommen.